Erbschaftssteuer: Freibetrag für Geschwister klug nutzen

Wenn Geschwister gemeinsam erben, kollidieren zwei Probleme: eine hohe Steuerlast und die Frage, was mit einer geerbten Immobilie geschehen soll. Der steuerliche Freibetrag liegt bei Geschwistern mit 20.000 Euro weit unter dem von Kindern (400.000 Euro) oder Ehepartnern (500.000 Euro). Gleichzeitig lässt sich ein Haus nicht einfach in zwei Hälften teilen. Wer beide Fragen früh angeht, kann fünf- bis sechsstellige Beträge sparen und langwierigen Streit vermeiden. Dieser Beitrag zeigt konkrete Zahlen, Rechenwege und die typischen Konfliktpunkte – und wie Sie beide lösen.

Der Freibetrag für Geschwister im Überblick

Geschwister gehören im Erbschaftssteuerrecht zur Steuerklasse II. Anders als oft angenommen, sind sie steuerlich nicht privilegiert, sondern werden nahezu wie fremde Dritte behandelt.

Verwandtschaft Steuerklasse Freibetrag
Ehepartner I 500.000 €
Kinder I 400.000 €
Enkel I 200.000 €
Eltern (im Erbfall) I 100.000 €
Geschwister II 20.000 €
Nichten/Neffen II 20.000 €
Nicht verwandte Personen III 20.000 €

Der Freibetrag von 20.000 Euro gilt pro erbender Person und verbraucht sich innerhalb von zehn Jahren. Erben zwei Geschwister je die Hälfte, hat jeder seinen eigenen Freibetrag von 20.000 Euro. Zusammengelegt werden diese Beträge nicht.

Ein wichtiger Unterschied zu Steuerklasse I: Die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 ErbStG) gilt nur für Ehepartner und Kinder. Erbt ein Geschwisterteil das Elternhaus, kann er es nicht steuerfrei übernehmen, selbst wenn er dort einzieht.

Ein Rechenbeispiel mit realen Zahlen

Zwei Geschwister erben zu gleichen Teilen das Elternhaus. Der Verkehrswert liegt bei 800.000 Euro. Jeder erbt somit 400.000 Euro.

  • Erbanteil pro Person: 400.000 €
  • abzüglich Freibetrag: 20.000 €
  • steuerpflichtiger Erwerb: 380.000 €

Bei 380.000 Euro greift in Steuerklasse II ein Steuersatz von 25 Prozent. Daraus ergeben sich 95.000 Euro Erbschaftssteuer pro Person – zusammen 190.000 Euro.

Zum Vergleich: Würden zwei Kinder dieselbe Immobilie erben, läge der steuerpflichtige Erwerb je Person bei 0 Euro (400.000 Euro Wert minus 400.000 Euro Freibetrag). Die Kinder zahlten keinen Cent. Der Unterschied zwischen Geschwistern und Kindern beträgt hier also 190.000 Euro Steuer – bei identischem Nachlass.

Die Steuersätze in Steuerklasse II

Der Steuersatz steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Diese Sätze gelten für Geschwister:

Steuerpflichtiger Erwerb bis Steuersatz Steuerklasse II
75.000 € 15 %
300.000 € 20 %
600.000 € 25 %
6.000.000 € 30 %
13.000.000 € 35 %
26.000.000 € 40 %
über 26.000.000 € 43 %

Entscheidend: Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise. Ein Beispiel macht die Falle deutlich:

  • Erwerb von 300.000 €: 20 % = 60.000 € Steuer
  • Erwerb von 301.000 €: 25 % = 75.250 € Steuer

1.000 Euro mehr Erbmasse kosten hier 15.250 Euro zusätzliche Steuer. Für solche Grenzfälle gibt es den Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Der Steuermehrbetrag darf einen Teil des über die Grenze hinausgehenden Betrags nicht übersteigen. Wer knapp über einer Stufe liegt, sollte den exakten Nachlasswert prüfen lassen – oft entscheiden wenige tausend Euro über eine Steuerdifferenz im fünfstelligen Bereich.

Warum die Immobilienbewertung der zentrale Hebel ist

Bei einer geerbten Immobilie hängt die gesamte Steuer am festgestellten Verkehrswert. Das Finanzamt bewertet das Objekt zunächst pauschal über das Sachwert- oder Vergleichswertverfahren. Diese Massenbewertung berücksichtigt keine Besonderheiten und liegt regelmäßig über dem tatsächlich erzielbaren Marktpreis.

Wert durch qualifiziertes Gutachten senken

Sie dürfen dem Finanzamt einen niedrigeren Wert nachweisen (§ 198 BewG) – durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder einen zeitnah erzielten Verkaufspreis. Wertmindernd wirken unter anderem:

  • Sanierungsstau (etwa alte Heizung, Dach, Elektrik)
  • ein eingetragenes Wohnrecht oder Nießbrauch zugunsten Dritter
  • ungünstige Lage oder schlechter Grundstückszuschnitt
  • vermietete Wohnungen mit langfristigen Mietverträgen unter Marktniveau

Ein Beispiel: Setzt das Finanzamt eine Immobilie mit 800.000 Euro an, ein Gutachten weist aber wegen Sanierungsstau und Wohnrecht nur 640.000 Euro nach, sinkt der Erbanteil pro Geschwisterteil von 400.000 auf 320.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb fällt von 380.000 auf 300.000 Euro – und rutscht damit von der 25-Prozent- in die 20-Prozent-Stufe. Die Steuer sinkt von 95.000 auf 60.000 Euro pro Person, also 70.000 Euro Ersparnis insgesamt.

Eine fundierte Immobilienbewertung schafft doppelten Nutzen: Sie senkt die Steuerlast und liefert eine belastbare Grundlage für die faire Aufteilung unter den Erben.

Die Erbschaftssteuer legal senken: fünf Strategien

Der niedrige Freibetrag lässt sich mit Planung deutlich entschärfen. Diese Ansätze sind in der Praxis am wirksamsten.

1. Die Zehn-Jahres-Regel bei Schenkungen

Der Freibetrag von 20.000 Euro erneuert sich alle zehn Jahre. Wer zu Lebzeiten überträgt, kann gestaffelt schenken: Bei zwei Übertragungen im Abstand von zehn Jahren fließen 40.000 Euro steuerfrei statt 20.000 Euro. Das setzt frühe Planung voraus, denn die Frist beginnt mit jeder Schenkung neu.

2. Übertragung über die Elterngeneration

Statt direkt zwischen Geschwistern zu übertragen, kann der Umweg über die Eltern erhebliche Vorteile bringen. Beispiel: Ein Geschwisterteil möchte dem anderen 100.000 Euro zukommen lassen. Eine direkte Schenkung würde in Steuerklasse II nach Abzug des Freibetrags mit 20 Prozent besteuert (16.000 Euro Steuer). Fließt das Geld dagegen erst an ein gemeinsames Elternteil (Freibetrag 20.000 Euro in Steuerklasse I für Schenkungen an Eltern) und von dort an das Geschwisterteil (Freibetrag 20.000 Euro), lassen sich beide Freibeträge nutzen. Diese Gestaltung erfordert saubere Dokumentation und Beratung, da das Finanzamt reine Umgehungskonstruktionen (Kettenschenkung) prüft.

3. Nießbrauch behalten

Wer eine Immobilie zu Lebzeiten überträgt, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehält, senkt den Schenkungswert. Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs wird vom Immobilienwert abgezogen. Bei jüngerem Alter des Schenkenden kann dieser Abzug mehrere hunderttausend Euro betragen.

4. Auszahlung statt Miteigentum

Erbt eine Erbengemeinschaft eine Immobilie, entstehen häufig Konflikte über Nutzung, Vermietung oder Verkauf. Eine saubere Lösung ist die Übernahme durch einen Erben gegen Ausgleichszahlung an die anderen. Steuerlich ändert das nichts am Erwerb, verhindert aber die dauerhafte Zwangsgemeinschaft und die drohende Teilungsversteigerung, bei der Immobilien oft weit unter Wert verkauft werden.

5. Verkauf mit klarer Vereinbarung

Wollen alle Geschwister verkaufen, sollten Verkaufsziel, Mindestpreis und Aufteilung der Kosten schriftlich festgehalten werden, bevor der erste Makler beauftragt wird. Das verhindert, dass ein Erbe später ein besseres Angebot blockiert.

Wenn Geld und Gefühle zusammentreffen

Die Steuer ist bei geerbten Immobilien selten das einzige Problem. Häufiger eskaliert der Streit an anderen Fragen: Ein Geschwisterteil wohnt im Elternhaus und will bleiben, ein anderer braucht sein Erbe in Geld. Einer möchte verkaufen, der andere hält aus Erinnerung an das Elternhaus fest. Renovierungskosten, alte Rechnungen oder gefühlte Ungleichbehandlung aus der Kindheit kommen dazu.

Solche Konflikte lassen sich nicht mit Steuertabellen lösen. Sie enden oft vor Gericht, in einer Teilungsversteigerung und in zerrütteten Familienbeziehungen. Die Kosten dafür – Anwälte, Gutachten, Wertverlust beim Notverkauf – übersteigen regelmäßig die eigentliche Steuerersparnis.

Typische Streitpunkte in Erbengemeinschaften:

  • Wer darf die Immobilie nutzen, und muss dafür eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden?
  • Wie wird der Wert bestimmt, wenn ein Erbe übernehmen will?
  • Wer trägt die laufenden Kosten bis zur Klärung?
  • Wie werden Vorleistungen einzelner Geschwister (Pflege, Investitionen) angerechnet?

In diesen Situationen hilft eine Lösung, die alle Beteiligten mittragen. Eine Mediation klärt die wirtschaftlichen Fragen und die emotionalen Hintergründe gemeinsam – schneller und günstiger als ein Rechtsstreit und ohne dass am Ende ein Familienzerwürfnis bleibt.

Ihr nächster Schritt

Ob es um die richtige Immobilienbewertung, die faire Aufteilung oder einen festgefahrenen Streit unter Geschwistern geht: Je früher Sie handeln, desto mehr Handlungsspielraum haben Sie – steuerlich und menschlich.

In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihre Situation, benennen die entscheidenden Hebel und zeigen einen Weg auf, der für alle Beteiligten tragfähig ist. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin und verhindern Sie, dass aus einem Erbe ein jahrelanger Konflikt wird.